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   LAG Hamburg, 26.05.2016 - 1 Sa 25/15   

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LAG Hamburg, 26.05.2016 - 1 Sa 25/15 (https://dejure.org/2016,25325)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2016 - 1 Sa 25/15 (https://dejure.org/2016,25325)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - 1 Sa 25/15 (https://dejure.org/2016,25325)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • ArbG Hamburg, 30.06.2015 - 9 Ca 601/14

    Anspruch auf eine vertragliche Weihnachtsgratifikation, deren Höhe jeweils vom

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 1 Sa 25/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 ( 9 Ca 601/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 30. Juni 2015 verkündeten und am 22. Juli 2015 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Az. 9 Ca 601/14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 999, 00 brutto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 215/01

    Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 1 Sa 25/15
    Bestimmt genug ist auch der Zinsantrag, weil mit dem Verlangen nach Zahlung eines Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz das Zinsverlangen in ausreichender Weise bestimmbar ist (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, Juris).
  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 376/16

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - Konkretisierung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 - 1 Sa 25/15 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Bremen, 08.12.2016 - 2 Sa 42/16

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Jahresgratifikation

    Der Begriff "Abschlag" bringt schon für sich genommen die Vorläufigkeit der gewährten Leistung hinreichend deutlich zum Ausdruck und enthält kein Versprechen in Bezug auf die Gesamthöhe der Leistung (vgl. für eine ähnliche Vertragsgestaltung: LAG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 Sa 25/15 -, juris Rn. 32).

    Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteilen vom 17. Dezember 2015 - 2 Sa 22/15 -, 07. Januar 2016 - 7 Sa 42/15 - und 03. Februar 2016 - 5 Sa 43/15 - in einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt anders als die erkennende Kammer sowie die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen mit Urteil vom 30. August 2016 - 1 Sa 14/16 - und das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteilen vom 08. Juni 2016 - 6 Sa 10/16 - und 26. Mai 2016 - 1 Sa 25/15 - angenommen hat, dass die Beklagte von ihrem Leistungsbestimmungsrecht für das Jahr 2014 bereits vor der Zahlung im Mai 2014 Gebrauch gemacht habe und sich mit der Abschlagszahlung im Mai 2014 dahingehend verpflichtet habe, am Jahresende die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation entsprechend der Höhe des Abschlages der ersten Hälfte der Gratifikation zu zahlen.

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